Lastenausgleich

Lastenausgleich
1. Begriff/Aufgaben: Neben der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts sowie der Versorgung von Kriegsopfern und Kriegshinterbliebenen stellt der L. ein zentrales Element der zur Bewältigung der Kriegsfolgen dienenden Sozialgesetzgebung dar. Aufgabe des L. ist es, die Eingliederung der durch Kriegs- und Kriegsfolgeereignisse materiell geschädigten Flüchtlinge und Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten, Währungsgeschädigten und Sowjetzonenabwanderer zu unterstützen und Entschädigung für erlittene Vermögensverluste zu gewähren.
- 2. Mittelaufkommen: Das nach dem Krieg vorhandene Sachvermögen wurde systematisch erfasst und steuerlich belastet; die aufkommenden Mittel wurden einem speziell gebildeten  Ausgleichsfonds zugeführt. Die Abgabeschuld wurde auf 50 Prozent des Einheitswerts des am Währungsstichtag vorhandenen abgabepflichtigen Vermögens festgesetzt und war über einen Zeitraum von 30 Jahren zu bedienen. Diese Vermögensabgabe wurde ergänzt durch zwei Abgaben auf im Rahmen der Währungsreform durch die Umstellung von dinglich gesicherten Verbindlichkeiten (Hypothekengewinnabgabe) sowie von Verbindlichkeiten bilanzierender Unternehmen (Kreditgewinnabgabe) entstandene Währungsgewinne. Diese Abgaben wurden durch im Zeitablauf relativ steigende Zuschüsse von Bund und Ländern an den Ausgleichsfonds ergänzt.
- 3. Leistungen: Der L. verbindet Entschädigung und Eingliederungshilfe, indem neben Entschädigungsleistungen für den Verlust von Sach- und Geldvermögen auch auf die Eingliederung zielende Leistungen gewährt werden, v.a. Darlehen für den Wohnungsbau, für die gewerbliche Wirtschaft und die Landwirtschaft, Rentenzahlungen, Mittel für den Erwerb von Hausrat sowie Ausbildungshilfen.
- 4. Ausblick: Auch wenn der L. im Wesentlichen als abgeschlossen gelten kann, werden auch noch in den nächsten Jahren Zahlungen v.a. für die Bezieher von Rentenleistungen erbracht werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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